Baldrian-ratiopharm® überzogene Tablette
Wirkstoff: Baldrianwurzel-Trockenextrakt. Zusammensetzung: Jede überzogene Tbl. enth. 450 mg Trockenextrakt aus Baldrianwurzel (3-6 : 1). Auszugsmittel: Ethanol 70 % (V/V). Sonst. Bestandt.: Arabisches Gummi, Calciumcarbonat, gebleichtes Wachs, Carmellose-Natrium, Carnaubawachs, Cellulosepulver, Glucose-Sirup, Saccharose, Schellack (gebleicht und entwachst), Hochdisperses Siliciumdioxid, Stearinsäure, Talkum, Tragant, Titandioxid, Indigocarmin. Anwendungsgebiete: Pflanzliches Arzneimittel zur Beruhigung. Leichte nervöse Anspannung und Schlafstör. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gg. den Wirkstoff od. einen der sonst. Bestandt. Warnhinw.: AM enth. Saccharose, Glucose u. weniger als 1 mmol (23 mg) Natrium pro Tbl., d. h. es ist nahezu „natriumfrei“. Nebenwirkungen: Gastrointestinale Symptome (z. B.: Übelkeit, Bauchkrämpfe). Verkehrshinweis! Schwangerschaft/Stillzeit: Als Vorsichtsmaßn. ist Anwendung nicht empfohlen. Dosierung: Zur Beruhigung: Erw. und Heranwachsende ab 12 J.: 1 überzogene Tbl. bis zu 3-mal tgl. Leichte nervöse Anspannung und Schlafstör.: 1 überzogene Tbl. ½ -1 h vor dem Schlafengehen. Status: Freiverkäuflich. 10/22.
Biotin-ratiopharm® 5 mg
Wirkstoff: Biotin. Zusammensetzung: Jede Tbl. enth. 5 mg Biotin. Sonst. Bestandt.: Mikrokristalline Cellulose, Lactose-Monohydrat, Povidon K 30, Crospovidon, Magnesiumstearat (Ph.Eur.). Anwendungsgebiete: Therapie und Prophylaxe von Biotin-Mangelzuständen (Zur Prophylaxe sind weniger als 0,2 mg Biotin am Tag ausreichend). Therapie von Biotin-Mangelzuständen beim sehr seltenen Biotin-abhängigen, multiplen Carboxylasemangel. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gg. den Wirkstoff od. einen der sonst. Bestandt. Warnhinw.: AM enth. Lactose! Nebenwirkungen: Allergische Reaktionen der Haut (Urtikaria). Wechselwirkungen: Antikonvulsiva. Dosierung: Tgl. ½ -1 Tbl. mit ausreichend Flüssigkeit einnehmen. Zur Prophylaxe sind weniger als 0,2 mg/Tag ausreichend. Zur Therapie des multiplen Carboxylasemangels tgl. 1-2 Tbl. Status: Apothekenpflichtig. 3/19.