Neu im Fokus: Die Videosprechstunde

Ungewöhnliche Situationen regen zum Umdenken an. So rücken in Zeiten der Corona-Pandemie digitale Lösungen in den Fokus. Videokonferenzen ersetzen die Face-to-Face-Kommunikation. Das ist in vielen Lebensbereichen inzwischen schon zur Normalität geworden. Warum soll dieser Weg in Form der Videosprechstunde nicht auch in den ärztlichen Praxen verstärkt Einzug halten? Tut es. Das zeigt eine aktuelle Studie des health innovation hub (hih) des Bundesgesundheitsministeriums und der Stiftung Gesundheit1

 

In Zeiten von Corona sollten soziale Kontakte auf ein Minimum beschränkt werden. Was ist dann naheliegender, als den Weg in die Arztpraxis durch eine Videosprechstunde zu ersetzen? Diese Form der ärztlichen Konsultation schützt Patient und Arzt gleichermaßen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband fördern schon seit Jahren die Videosprechstunde. Denn sie hat berechtigte Vorteile. Nicht nur zum Schutz vor Ansteckung. Auch bei langen Anfahrtswegen oder bei Patienten mit eingeschränkter Mobilität kann die Videosprechstunde beispielsweise sinnvoll sein. Patienten müssen so nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.

 


Aktuelle Regelungen zum Einsatz und zur Vergütung der Videosprechstunde

Die Videosprechstunde gehört zu den telemedizinischen Anwendungen, die im E-Health-Gesetz verankert sind. Seit April 2017 können Vertragsärzte die Videosprechstunde durchführen und über den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Zunächst war die Videosprechstunde nur möglich bei bekannten Patienten, zur Verlaufskontrolle und bei bestimmten ausgewählten Krankheitsbildern. Außerdem waren lediglich definierte Fachgruppen berechtigt2.

Um die Videosprechstunde weiter zu etablieren, wurden von KBV und GKV-Spitzenverband im Jahr 2019 neue Vereinbarungen getroffen. Diese umfassen eine breitere Anwendung und Vergütung3,4. Da die Videosprechstunde gerade zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine wertvolle Option für Ärzte und Patienten darstellt, wurden in einigen Bereichen temporäre Lockerungen beschlossen, die zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet waren. Die Regelungen zur Videosprechstunde sind bis Ende September 2020 verlängert worden und damit weiterhin unbegrenzt möglich. Aktuell geltende Regelungen einschließlich Coronavirus-Sonderregelungen sind im Folgenden für Sie zusammengefasst4,5,6,7,8.

Die Videosprechstunde ist für alle Indikationen geöffnet.

Ärzte fast aller Fachrichtungen können die Videokonferenz durchführen und abrechnen. Ausgenommen sind Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Der erste Arzt-Patienten-Kontakt darf zudem im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden. Eine persönliche Erstvorstellung ist nicht notwendig.

Auch Psychotherapeuten können definierte Leistungen über die Videosprechstunde durchführen und abrechnen, für die kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vorgegeben ist. Voraussetzung ist, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat.


Coronavirus-Sonderregelungen**:

  • In besonderen Einzelfällen kann eine Psychotherapie auch ohne unmittelbaren vorherigen persönlichen Kontakt begonnen werden.
  • Einzelpsychotherapie (nach §15 Psychotherapie-Richtlinie) und fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen können über Videosprechstunde durchgeführt und abgerechnet werden.
  • Bereits genehmigte Gruppentherapiesitzungen (100 Min) können als Einzeltherapiesitzung (50 Min) durchgeführt werden. Dafür ist lediglich eine formlose Anzeige bei der Krankenkasse erforderlich. Eine Gruppentherapie darf nicht per Videosprechstunde erfolgen.

** befristet bis zum 30. September 2020


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