Keine telefonischen Rückrufe bei Überschreiten des Preisankers nötig!


Ärzten und Apothekenteams dürfte ein Stein vom Herzen fallen: Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) hat gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) klargestellt, dass eine Rücksprache mit dem Arzt bei Überschreiten des sogenannten Preisankers im Bereich des generischen Markts nicht notwendig ist. Wie im Rahmenvertrag festgelegt, genügen

  • der Nachweis und die Dokumentation der Nichtverfügbarkeit der Fertigarzneimittel,
  • das Aufdrucken der Sonder-PZN
  • sowie der handschriftliche Vermerk auf dem Rezept.

Einschränkungen gibt es jedoch bei den Ersatzkassen im Bereich Import/Original. Hier ist die Rücksprache mit dem Arzt verbindlich.

Seit 1. Juli 2019 gilt der neue Rahmenvertrag zwischen Apotheken und Gesetzlichen Krankenkassen über die Belieferung von GKV-Rezepten (Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V). Dieser Rahmenvertrag regelt unter anderem die Abgabe von Fertigarzneimitteln im „Generischen Markt ohne Rabattvertrag“:

  • Bei Aut-Idem-Verordnungen gilt, dass eines der 4 günstigsten Fertigarzneimittel abzugeben ist (§ 12 Satz 1).
  • Sind diese Fertigarzneimittel nicht lieferbar, ist das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben (§ 12 Satz 3).
  • Das abzugebende Fertigarzneimittel darf jedoch nicht teurer als das verordnete Fertigarzneimittel sein (§ 12 Satz 4). Das verordnete Fertigarzneimittel setzt damit den sogenannten Preisanker.
  • § 14 regelt, wie bei Überschreiten des Preisankers zu verfahren ist: Weicht die Apotheke bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln von den Vorgaben des Rahmenvertrags ab, so ist die Nichtverfügbarkeit gemäß § 2 Absatz 11 nachzuweisen, außerdem muss die Apotheke auf dem Arzneiverordnungsblatt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Sonderkennzeichen angeben (§ 14 Absatz 1).

Der GKV-SV hat dieses Vorgehen nun bestätigt. Diese Klarstellung war dringend nötig, weil der DAV in seinem Kommentar die Rücksprache mit dem Arzt explizit empfohlen hatte. In der Folge kam es zu Mehrbelastungen in Apotheken und Arztpraxen. Eine Stellungnahme des DAV war zum Stand 31.10.2019 noch nicht zu finden. Bitte beachten Sie die gesonderten Regelungen des Arzneiversorgungsvertrages, der zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. und dem Deutschen Apothekerverband geschlossen wurde. §4 Absatz 8 des AVV schreibt die Rücksprache mit dem Arzt vor, sofern ein teurerer Import oder das Original abgegeben werden muss, weil der verordnete günstigere Import nicht verfügbar ist. Auf dem Verordnungsblatt ist die Rücksprache zu notieren, ferner ist die entsprechende Sonder-PZN aufzudrucken.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient der unverbindlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.


   

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